Streitschrift:
Wider die Botanisierung des Menschen
und für einen neuen Generationsvertrag

von Sylvia Zeller und René Talbot

In Deutschland wird Sexualität und damit verbundene Elternschaft von den beiden höchsten Gerichten völlig widersprüchlich konzipiert: Einerseits hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.1.2022 unter dem Zeichen XII ZB 183/21 entschieden, dass eine biologische Mutter auch nach einer Adoption ihres Kindes grundsätzlich verpflichtet sei, dem Kind Informationen über die mögliche Identität des leiblichen Vaters zu verschaffen. Aus dieser Verpflichtung leitet der BGH ab, dass Frauen ein Archiv, sozusagen ein Fahrtenbuch, über das eigene Sexualleben anlegen müssten, in dem die Männer, mit denen sie geschlafen haben, vollständig mit Namen und Adresse zu dokumentieren seien, siehe z.B. hier. Begründet wird dies mit einer Bringschuld der Mutter auf Auskunft über die möglichen biologischen Väter, die das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der Mutter überwiege. Mag diese Verpflichtung auch im Nachhinein schwer durchsetzbar sein, so ist doch eine solche Dokumentationspflicht, der auch im Übrigen nur Frauen unterworfen wären, an sich schon entwürdigend zu nennen, und sie käme, ernst genommen, einem Berufsverbot für Prostituierte gleich.

Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 6 Jahre früher (am 19.4.2016 unter dem Zeichen 1 BvR 3309/13) noch ganz anders entschieden: Das Recht auf Klärung der biologischen Abstammung sei nicht absolut, sondern gegen andere Grundrechte abzuwägen. Gegenüber dem außerfamiliär vermuteten leiblichen Vater bestehe kein uneingeschränkter Anspruch auf Klärung der Abstammung. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam 2003 zu dem Ergebnis, dass das informelle Selbstbestimmungsrecht eines Kindes seine Grenze an der informellen Selbstbestimmung seiner leiblichen Eltern finde, gegebenenfalls deren Recht auf Anonymität, siehe z.b. hier und hier.

Bezeichnenderweise beruft sich der BGH in seiner Entscheidung darauf, dass ohne diese Verpflichtung zur Dokumentation der männlichen Sexualpartner die Adoptivkinder "benachteiligt" seien. Eine solche "Diskriminierung" sei eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Gebots der Gleichbehandlung gegenüber Kindern, die innerhalb einer Ehe geboren werden. Auch wenn die Praxis einer Abwertung von nicht-biologischer Verwandtschaft, die sogar zu einer Selbstabwertung Adoptierter führen kann, gesellschaftlich an der Tagesordnung ist, sehen wir diese Stigmatisierung als Folge der naturalistischen Annahme, dass der „eigentliche“ Elternteil der biologische sei, eine Vorstellung, die historisch noch verhältnismäßig jung und keineswegs selbstverständlich ist. Vor diesem Hintergrund wird gerade das Festhalten an einer biologischen Elternschaft als definitorischem Regelfall zur Grundlage für die gesellschaftliche Diskriminierung von Adoptierten.
Es ist die Rede vom Stammbaum und Suche nach den Wurzeln, der suggeriert, Menschen seien biologisch eine Art Pflanzen und ihre Identität sei kausal determiniert. Es sind vielmehr sprachliche, kulturelle und ökologische Faktoren, die uns wesentlich prägen, ebenso wie dies unsere Fähigkeiten zu Phantasie und Kreativität tun. Biologische Elternschaft führt eben gerade nicht automatisch und natürlich zur Übernahme von Verantwortung für ein Kind und deswegen sollte Elternschaft auf einer Entscheidung zur Selbstverpflichtung beruhen.

Wie die Ehe als willentliche, individuelle Entscheidung die unter Mitgiftmotiven erzwungene Verheiratung durch die Eltern abgelöst hat, so wäre es ein zivilisatorischer Fortschritt, Zeugung und Elternschaft systematisch voneinander zu entkoppeln. Die Annahme eines Kindes würde damit zum Regelfall. Durch eine freiwillige Erklärung, für dieses Kind zu sorgen, würden Menschen zu dessen Eltern und Kinder damit zu „Wunschkindern“ im besten Sinne. Aus Erziehungsberechtigten würden Erziehungsverpflichtete auf der Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung.
Hingegen führt der Versuch einer Biologisierung der jeweils persönlichen, menschlichen Geschichten zu der Idee, dass Kinder den Eltern „gehörten“, statt eigen-sinnige und angenommene Wesen zu sein.

Ohnehin sind die Dogmen des Familienrechts damit, dass z.B. zwei Frauen Eltern werden können, in Auflösung begriffen. Das Bedürfnis nach willentlichen Entscheidungen und individuellen Lebensentwürfen erfordert neue Regelungen. Als Lösung schlagen wir das Modell einer freiwilligen Elternschaft vor, die nicht erzwungen werden kann.

Warum hält sich das Dogma der biologischen Elternschaft so hartnäckig? Wir vermuten, dass ein Bestrafungsansinnen die Grundlage dafür ist. Für die mehr oder weniger Lust bei der Zeugung sollen die Verantwortlichen dafür (Unterhalt) zahlen, sozusagen zur Rechenschaft gezogen werden. Wenn aber
a) Elternschaft nurmehr freiwillig wäre und
b) wenn Kinder einen gesetzlich garantierten, eigenen Anspruch auf Unterhalt hätten, wie es z.B. mit der Einführung eines Kinder bGE der Fall wäre, dann
stellte sich die Unterhaltsfrage gar nicht mehr.

Wer ein Kinder-bGE fordert, also ein finanziell abgesichertes Überleben auch ohne Abhängigkeit von Eltern, öffnet die Tür für einen Paradigmenwechsel im Eltern Kind-Verhältnis, für eine Elternschaft ohne Nötigung oder nötigenden Drohung. Die neue Familienministerin Lisa Paus sollte sich an dieser Aufgabe messen lassen. Bereits nach ihrer Vereidigung am 27.4.2022 hatte sie angekündigt, dass sie das Gesetzgebungsverfahren für die Kindergrundsicherung im kommenden Jahr starten wolle. Mit der Kindergrundsicherung sollen auch das Kindergeld und der Kinderzuschlag ersetzt werden, eine Verwirklichung der verabredeten bedingungslosen Kindergrundsicherung aus dem Ampel-Koalitionsvertrag. Wir nehmen ernst, dass es eine wirkliche Absicherung gegen Kinderarmut garantiert und damit sollten auch die Unterhaltspflichten von Eltern ersetzt, Kinder also prinzipiell von Transferleistungen ihrer Eltern unabhängig werden.

Wie soll das Kinder-bGE finanziert werden? Wir schlagen vor, dass
tatsächlich in Anspruch genommene Transferleistungen in jedem Einzelfall später über die Erbschaftssteuer zurückfließen könnten, das Kinder-bGE wäre also als eine Art von Kredit zu verstehen. Wer zuvor Transferleistungen bezogen hat, wird weniger erben, oder umgekehrt: Wenn gar keine Transferleistungen geleistet wurden, würde nur die "normale" Erbschaftssteuer fällig. Wir sagen voraus, dass sich aus diesem neuen Generationsvertrag alles in allem eine Nullsumme ergeben würde.

Mit dem Ende von unfreiwilliger Elternschaft käme man dann auf diese Weise auch dem alten sozialdemokratischen Traum einer wirklichen Chancengleichheit näher.

3.10.2022

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Weitere Ausführungen zum Thema:
http://phantasten.de/hurra.htm
http://phantasten.de/inhalt.htm
http://phantasten.de/vortrag_13_11_10.htm
https://www.dissidentenfunk.de/archiv/s0603

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